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BGH, 22.10.1956 - III ZR 67/55 |
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Rechtsmittel
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- BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
Zustimmung zur Sprungrevision
Auszug aus BGH, 22.10.1956 - III ZR 67/55
Daß eine Herabsetzung des Hundertsatzes des Ruhegehalts von 80 % auf 75 % durch die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 c UmstG gedeckt und statthaft war, hat der Senat im Anschluß an Ausführungen in seinem Urteil BGHZ 12, 161 im Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZR 77/54 - (BGHZ 16, 192 [201 ff]) bereits dargelegt, und er hat neuerlich die Kürzung des Ruhegehalts eines Beamten durch Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes von 55 % auf 45 % für zulässig erklärt (BGHZ 21, 248). - BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
Verlängerung der Begründungsfrist
Auszug aus BGH, 22.10.1956 - III ZR 67/55
Daß eine Herabsetzung des Hundertsatzes des Ruhegehalts von 80 % auf 75 % durch die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 c UmstG gedeckt und statthaft war, hat der Senat im Anschluß an Ausführungen in seinem Urteil BGHZ 12, 161 im Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZR 77/54 - (BGHZ 16, 192 [201 ff]) bereits dargelegt, und er hat neuerlich die Kürzung des Ruhegehalts eines Beamten durch Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes von 55 % auf 45 % für zulässig erklärt (BGHZ 21, 248). - BGH, 12.07.1956 - III ZR 273/54
Ruhegehaltskürzung. Standesgemäßer Unterhalt
Auszug aus BGH, 22.10.1956 - III ZR 67/55
Daß eine Herabsetzung des Hundertsatzes des Ruhegehalts von 80 % auf 75 % durch die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 c UmstG gedeckt und statthaft war, hat der Senat im Anschluß an Ausführungen in seinem Urteil BGHZ 12, 161 im Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZR 77/54 - (BGHZ 16, 192 [201 ff]) bereits dargelegt, und er hat neuerlich die Kürzung des Ruhegehalts eines Beamten durch Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes von 55 % auf 45 % für zulässig erklärt (BGHZ 21, 248).